Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Mindestvertragslaufzeit: Für monatlich kündbare Abo-Pläne gilt eine Mindestvertragslaufzeit von einem Monat. Für Jahres-Abonnements gilt eine Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr. Beispielsweise kann ein Abonnement, das am 01. Januar beginnt, frühestens zum 31. Dezember gekündigt werden.
2. Vertragsverlängerung: Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit verlängert sich das monatliche Abonnement automatisch immer um einen Monat. Das Jahres-Abonnement verlängert sich um ein weiteres Jahr.
3. Kündigungsfristen: Die Kündigungsfrist beträgt 8 Wochen zum Monatsende. Beispielsweise endet ein Vertrag bei einer Kündigung am 14. Mai am 31. Juli.
4. Art der Kündigung: Die Kündigung kann per E-Mail an info@w-7.io unter Angabe der Kundennummer erfolgen. Diese Kundennummer ist auf der Monatsrechnung zu finden.
5. Alternative Kündigungsfristen: Es gibt verschiedene Szenarien, die zu einer Verlängerung des Vertrags führen können:
• Vertragspause: Die Laufzeit verlängert sich um die Dauer der vereinbarten Pause. Eine Vertragspause muss vorher mit der w7 GmbH abgestimmt und per E-Mail bestätigt werden.
• Vorfinanzierung von Projekten: Sollte eine projektbasierte Vorfinanzierung vereinbart werden, verlängert sich die Vertragslaufzeit automatisch, bis alle vorfinanzierten Leistungen abgegolten sind. Die Projektfinanzierung kann das 10-fache der gebuchten monatlichen Stunden nicht übersteigen. Bei Nichtzahlung drohen Mahnung und Inkasso.
6. Vertragspause: Nach Rücksprache besteht die Möglichkeit, individuelle Pausen zu vereinbaren. Während der Pause wird der Vertrag ausgesetzt und der Abobeitrag entfällt. Leistungen werden während dieser Zeit nicht erbracht. Die Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen verlängern sich entsprechend um die Dauer der Pause.
7. Projektfinanzierung: Im Rahmen von Web360 wird grundsätzlich der monatliche Abobeitrag für das gewählte Paket gezahlt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, Stunden für größere Projekte zusammenzulegen. Es gibt vier Optionen zur Finanzierung dieser Projekte:
• Einzelauftrag/Nachangebot: Ein separates Angebot wird angefordert und zusätzlich zum Abobeitrag gezahlt.
• Stunden ansparen: Nicht genutzte Stunden können angespart und später gebündelt eingesetzt werden.
• Vorfinanzierung: Stunden können vorfinanziert und später über das Abonnement ausgeglichen werden.
• Mischfinanzierung: Kombination von angesparten Stunden, Vorfinanzierung und eventuell einem Einzelangebot.
1. Vereinbarte Fristen und Liefertermine sind verbindlich. Aufträge, die die Gestaltung, Produktion oder den Kauf von Werbematerial, Waren, IT-Dienstleistungen sowie die Umsetzung von Veranstaltungskonzepten betreffen, sind Fixgeschäfte im Sinne der §§ 281 und 323 BGB sowie § 376 HGB.
2. Der Auftraggeber muss den Auftragnehmer unverzüglich benachrichtigen, sobald Verzögerungen bei der Lieferung zu befürchten sind, und gleichzeitig die Ursachen der Verzögerung und deren voraussichtliche Dauer angeben.
3. Der Auftragnehmer muss die Lieferung auf eigene Kosten und Gefahr an die angegebene Lieferadresse versenden, die der Erfüllungsort ist. Bei IT-Dienstleistungen bestimmt der Auftraggeber die Art der Lieferung und die Ausführung der Arbeiten. Die Lieferung der fertigen Arbeiten erfolgt kostenlos in einem vom Auftraggeber festgelegten Format.
1. Die im schriftlichen Auftrag angegebene Menge an Lieferungen und Dienstleistungen ist verbindlich. Übermengen werden nicht bezahlt, auch wenn sie aus technischen Produktionsgründen entstehen. Entwürfe, die zum fertigen Werk führen, sind Teil des Lieferumfangs und gehen in das Eigentum des Auftraggebers über.
2. Bei IT-Dienstleistungen liefert und erbringt der Auftragnehmer alle vereinbarten Leistungen als fertige Werke und schuldet dem Auftraggeber die Lieferung des vertraglich vereinbarten Arbeitsergebnisses.
3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Arbeitsergebnisse, die er geliefert hat, schriftlich und kostenlos zu dokumentieren und diese Dokumentation zusammen mit den Ergebnissen der Arbeiten und Dienstleistungen an den Auftraggeber zu übergeben. Zur Koordination der vom Auftragnehmer zu erbringenden Entwicklungsarbeiten benennt jede der Parteien einen Projektleiter. Die Projektleiter vereinbaren Projektsitzungen, in denen sie alle auftretenden Fragen besprechen und klären. Bei Meinungsverschiedenheiten sind die Anweisungen des Projektleiters des Auftraggebers zu befolgen. Alle Entscheidungen der Projektleiter sind für beide Parteien bindend und müssen schriftlich festgehalten werden.
4. Der Auftragnehmer ist ferner verpflichtet sicherzustellen, dass die Informations- und Dokumentationspflichten des Auftragnehmers so erfüllt werden, dass der Auftraggeber rechtzeitig Kenntnis nehmen kann. Wenn dem Auftragnehmer bekannt ist oder bekannt wird, dass seine Kontaktperson abwesend ist, müssen Benachrichtigungen zusätzlich an den zuständigen Stellvertreter gesendet werden.
1. Warenlieferungen, Werkleistungen und IT-Dienstleistungen müssen die erforderliche Aufgabe erfolgreich ausführen, allen Vorlagen und Anweisungen entsprechen, den Auftrag in Menge und Inhalt erfüllen und dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Sie müssen das gleiche technische, werbliche und künstlerische Niveau wie die vom Auftragnehmer vorgelegten Arbeitsproben aufweisen.
2. Der Auftragnehmer gewährleistet und garantiert, dass die vertragliche Nutzung der gelieferten Arbeitsergebnisse oder Waren keine Rechte Dritter verletzt, insbesondere Urheberrechte, Markenrechte und Persönlichkeitsrechte, und dass sie nicht gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstoßen. In diesem Umfang stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter frei und hält ihn schadlos.
3. Verlangt der Auftraggeber Nachbesserung oder Mängelbeseitigung, wird die Frist zur Mängelbeseitigung so festgelegt, dass der Auftragnehmer den Auftrag bei einem anderen Lieferanten platzieren und nachfolgende Fristen einhalten kann, falls die Nachbesserung oder Mängelbeseitigung fehlschlägt.
4. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer über alle bei der Prüfung festgestellten Abweichungen zwischen den gelieferten Arbeiten und den vertraglich vereinbarten Spezifikationen informieren. Der Auftragnehmer wird dann die mitgeteilten Abweichungen unverzüglich und kostenlos beseitigen und dem Auftraggeber die korrigierte Version der Arbeitsergebnisse erneut zur Abnahme vorlegen. Diese Abnahme wird sinngemäß nach den Regelungen in Abschnitt VI durchgeführt.
5. Sollten die vom Auftragnehmer nach einem Nachbesserungsversuch gelieferten Arbeitsergebnisse nicht den vertraglich vereinbarten Spezifikationen entsprechen, gilt die Nachbesserung und Mängelbeseitigung als gescheitert.
1. Wenn das Arbeitsergebnis nicht innerhalb von 15 Tagen nach Lieferung abgelehnt wird, gilt es als abgenommen.
2. Mängelanzeigen gelten in jedem Fall als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Entdeckung des Mangels im normalen Geschäftsgang des Auftraggebers erhoben und dem Auftragnehmer mitgeteilt werden. Die Zahlung stellt keinen Verzicht auf das Recht des Auftraggebers dar, Mängel zu rügen.
3. Wenn die Prüfung der vom Auftragnehmer gelieferten oder erbrachten Arbeitsergebnisse zufriedenstellend ist, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer schriftlich über die Abnahme informieren.
4. Die vollständige Bezahlung einer vom Auftragnehmer nach Lieferung eines Arbeitsergebnisses ausgestellten Rechnung stellt keine Abnahme des jeweiligen Arbeitsergebnisses dar.
1. Unmittelbar nach Abnahme oder Lieferung der Waren, Arbeiten oder Dienstleistungen muss die Rechnung an den Auftraggeber gesendet werden, adressiert an die zuständige Kontaktperson des Auftraggebers.
2. Der vereinbarte Preis darf nicht überschritten werden. Erfordert der Auftraggeber nach Auftragserteilung oder Vertragsschluss zusätzliche Arbeiten, die zu Mehrkosten beim Auftragnehmer führen, ist der Auftragnehmer nur dann zu einer zusätzlichen Vergütung berechtigt, wenn er den Auftraggeber unverzüglich und schriftlich über diese Mehrkosten informiert hat oder, wenn die Erhöhung 5% des vereinbarten Preises übersteigt, einen schriftlichen Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorgelegt hat.
3. In Ermangelung einer individuellen Vereinbarung zu den Zahlungsbedingungen erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug.
4. Verpackungskosten sowie Transport-, Lager- und Einfuhrkosten werden nicht erstattet.
5. Alle vereinbarten Preise sind Nettopreise, d.h. zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Lieferung erfolgt frei Haus an den vom Auftraggeber angegebenen Empfangsort, und die Prämie für die Transportversicherung trägt der Auftragnehmer.
6. Der Auftraggeber ist berechtigt, Zahlungen oder Leistungen an den Auftragnehmer mit Gegenforderungen aufzurechnen oder zurückzuhalten sowie Leistungen wegen Nichterfüllung zurückzubehalten, gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Der Auftraggeber ist insbesondere berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten, solange er Ansprüche gegen den Auftragnehmer aus unvollständigen oder mangelhaften Lieferungen oder Leistungen hat.
7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Zahlungen oder Leistungen an den Auftraggeber nur dann mit Gegenforderungen aufzurechnen oder zurückzuhalten, wenn diese Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
1. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, beschafft der Auftragnehmer alle Modelle und Requisiten auf eigene Kosten und eigenes Risiko.
2. Ist das Filmen oder Fotografieren unmöglich, weil ein vom Auftragnehmer rechtzeitig gebuchtes Modell nicht zum Film- oder Fototermin erscheint, trägt der Auftragnehmer alle zusätzlichen Kosten für Modellgebühren, Requisiten und Nebenkosten.
3. Das vereinbarte Honorar deckt alle Leistungen des Auftragnehmers ab, einschließlich aller Kosten für Modelle, Requisiten und Materialien, Laborkosten, Reisekosten und ähnliche Ausgaben, sofern nicht schriftlich anders vereinbart. Soweit der Auftraggeber zur Erstattung externer Kosten des Auftragnehmers verpflichtet ist, muss deren Höhe vom Auftraggeber vor ihrer Entstehung genehmigt werden, basierend auf einem vollständigen und detaillierten Kostenvoranschlag des Auftragnehmers.
4. Der Auftragnehmer verzichtet auf das Recht, solche Filme oder Fotografien zu signieren und auf ein Nennungsrecht als Urheber, es sei denn, der Auftraggeber entscheidet sich nach eigenem Ermessen, den Auftragnehmer zu benennen und zu identifizieren.
5. Mit der Zahlung des vereinbarten Honorars erwirbt der Auftraggeber das Eigentum an allen fotografischen Materialien (Negative, Dias, Filme, Zwischennegative, Abzüge, digitale Rohdaten, Dateien in offenen Formaten wie PSD usw.). Diese fotografischen Materialien sind zusammen mit der Rechnung an den Auftraggeber zu übergeben, wenn dies nicht bereits geschehen ist, oder, falls der Auftraggeber dies wünscht, kostenlos im Namen und zum alleinigen Nutzen des Auftraggebers ab dem Zeitpunkt der Rechnungserstellung zu lagern.
6. Der Auftragnehmer ist verpflichtet sicherzustellen, dass alle an der Produktion beteiligten Dritten und andere, die Rechte am Ergebnis der Produktion besitzen, in jedem Fall und ohne Verzögerung eine Erklärung zur Übertragung der Nutzungsrechte gemäß Abschnitt IX 2 unterzeichnen und diese Erklärungen dem Auftraggeber ohne Aufforderung und Verzögerung vorlegen.
7. Filmmaterial ist in einem vom Auftraggeber festgelegten Format zu übergeben.
1. Bei der Gewährung der Nutzungsrechte gemäß diesem Abschnitt ist es die Absicht des Auftragnehmers und des Auftraggebers, dem Auftraggeber und seinen Kunden die uneingeschränkten, uneingeschränkten und unbeschränkten Nutzungsrechte an den vertraglichen Arbeitsergebnissen zu gewähren. Der Auftragnehmer überträgt daher dem Auftraggeber zum Zeitpunkt ihrer Erstellung alle übertragbaren Rechte an seinen vertraglichen Arbeiten, diese Übertragung erfolgt weltweit, exklusiv, dauerhaft und unbegrenzt als Substanz, und umfasst alle Arten und Weisen der Nutzung. Der Auftraggeber ist insbesondere, aber ohne Einschränkung, berechtigt, die vertraglichen Arbeiten des Auftragnehmers nach eigenem Ermessen vollständig oder teilweise, verändert oder unverändert, digital oder analog, in allen Medien zu verwerten, sie Dritten und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, zu veröffentlichen, zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu senden oder aufzuführen und diese Nutzungsrechte ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen oder zu lizenzieren. Diese Übertragung der Rechte umfasst insbesondere, aber ohne Einschränkung, das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, Ausstellungsrechte, Vortrags-, Aufführungs- und Vorführrechte, das Recht der öffentlichen Wiedergabe und der Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit, die Senderechte (einschließlich Satellitensendungen und Kabelweitersendungen), die Wiedergaberechte (einschließlich Wiedergabe über Ton- und Bildträger) sowie das Recht, Änderungen und Bearbeitungen vorzunehmen, vorausgesetzt, der künstlerische Charakter des Werkes bleibt erhalten.
2. Die oben genannte Rechteeinräumung umfasst das Recht des Auftraggebers, exklusive oder nicht exklusive Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen an Dritte zu vergeben und/oder Nutzungsrechte an Dritte zu übertragen, ohne die Zustimmung des Auftragnehmers einzuholen.
3. Die Übertragung der Rechte gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Abschnitts IX erstreckt sich ausdrücklich auf die Nutzung und Verwertung der vertraglichen Arbeitsergebnisse auch in Medien, auf Weisen oder in Formen, die bisher unbekannt sind.
4. Wenn der Auftragnehmer Mitarbeiter und/oder Subunternehmer zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten und Verpflichtungen einsetzt, ist er verpflichtet, in schriftlicher Form und angemessen zu entschädigen (einschließlich Ansprüche auf Vergütung gemäß §§ 32 und 32a UrhG) die Nutzungsrechte an den Beiträgen und Werken, die von Mitarbeitern und/oder Subunternehmern erbracht wurden, im gleichen Umfang wie in den Absätzen 1 bis 3 dieses Abschnitts IX beschrieben zu erwerben und diese Nutzungsrechte an den Auftraggeber zu übertragen. Auf Verlangen des Auftraggebers muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber nachweisen, dass solche Rechte durch Vorlage der Originalurkunden und Dokumentationen der Übertragung gewährt wurden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet sicherzustellen, dass Dritte, die für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten und Verpflichtungen eingesetzt werden, auf ein Nennungsrecht als Urheber verzichten (z.B. § 13 Abs. 2 UrhG).
5. Im Falle von IT-Dienstleistungen ist der Auftragnehmer jederzeit auf Verlangen des Auftraggebers nach Fertigstellung und Lieferung der Arbeit verpflichtet, alle Softwarecodes, (offene) Dateien, Materialien, Dokumentationen oder andere im Zusammenhang mit diesen IT-Dienstleistungen erstellten Dokumente an den Auftraggeber zu übergeben. Dies gilt insbesondere für alle im Zusammenhang mit der entwickelten Arbeit erstellten Quell- und Objektcodes. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, die Herausgabe zu verweigern oder zurückzuhalten, indem er behauptete oder tatsächliche Ansprüche gegen den Auftraggeber aus anderen Aufträgen geltend macht. Die Implementierung oder Einbeziehung von Drittanbietersoftware (z.B. Open-Source-Software) in die vom Auftragnehmer erstellten Quell- und Objektcodes erfordert die vorherige Zustimmung des Auftraggebers. Im Falle einer solchen Implementierung oder Einbeziehung wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine detaillierte Dokumentation und Beschreibung dieser Drittanbietersoftware (einschließlich ihrer Version, Identifikation der Lizenz usw.) zur Verfügung stellen und diese Dokumentation zusammen mit den anderen Dokumenten gemäß Abschnitt IX an den Auftraggeber übergeben.
6. Die angemessene Vergütung für die Übertragung der Nutzungsrechte und die Erstellung detaillierter Dokumentationen ist in der vereinbarten Vergütung enthalten. Wenn geschützte Werke in Medien, auf Weisen oder in Formen genutzt werden, die bisher unbekannt sind, wird die angemessene Vergütung separat gemäß § 32 UrhG festgelegt.
7. Sollten nach der Übertragung der Rechte neue Nutzungsarten entstehen und die oben genannte Rechteeinräumung diese neuen Nutzungsarten nicht abdecken, hat der Auftraggeber die Option, die Rechte für diese neuen Nutzungsarten gegen eine angemessene zusätzliche Gebühr zu erwerben. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Rechte Dritten zur Verfügung zu stellen, nachdem der Auftraggeber schriftlich ein Angebot zum Erwerb dieser Rechte abgelehnt hat.
Alle Entwürfe, Kunstwerke, Zeichnungen, Druckplatten, Vorlagen, Muster, (offene) Dateien oder andere Dokumente, Werkzeuge oder Hilfsmittel, die der Auftragnehmer erhält, bleiben ausschließliches Eigentum des Auftraggebers. Sie dürfen nur zur Erfüllung des Vertrags verwendet werden, müssen vom Auftragnehmer sorgfältig aufbewahrt und auf erste Anforderung, spätestens jedoch nach Abschluss oder Beendigung des Vertrags, unverzüglich zurückgegeben werden. Der Auftragnehmer hat kein Zurückbehaltungsrecht an diesen Dokumenten.
1. Der Auftraggeber erwirbt das Eigentum an Abbildungen mit der Zahlung des vereinbarten Honorars.
2. Der Auftragnehmer muss alle in seinem Besitz verbleibenden Entwürfe und alle im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung erstellten oder erworbenen Reproduktionsmaterialien (z.B. Druckkomponenten wie Druckplatten, Fotografien, Matrizen, Lithografien, Filme, Werkzeuge sowie digitale Rohdaten und Dateien in offenen Formaten) sorgfältig für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nach Abnahme aufbewahren. Der Auftragnehmer muss diese Materialien auf Verlangen an den Auftraggeber übergeben und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist den Auftraggeber schriftlich benachrichtigen und Anweisungen einholen, bevor er diese Materialien vernichtet.
1. Alle dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt werdenden Informationen und Dokumente, die nicht bereits öffentlich bekannt sind oder der Allgemeinheit bekannt sind, sind streng vertraulich zu behandeln, auch nach Erfüllung oder sonstiger Beendigung des Vertrags. Der Auftragnehmer wird keine Rechte im Zusammenhang mit der Beantragung von IP-Rechten oder IP-Schutz (z.B. Ansprüche oder Einwände aufgrund vorheriger Nutzung) aus seinem Wissen um vertrauliche Informationen ableiten, die ihm offengelegt wurden.
2. Der Auftragnehmer darf Arbeitsergebnisse aus der vertraglichen Leistung ganz oder teilweise für eigene Werbezwecke nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers verwenden.
3. Der Auftragnehmer muss diese Vertraulichkeitsverpflichtung allen seinen Mitarbeitern, Subunternehmern, Modellen usw. auferlegen, die an der Erfüllung des Vertrags beteiligt sind, soweit erforderlich, um die Vertraulichkeit zu gewährleisten.
4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Sicherheitsrichtlinie des Auftraggebers einzuhalten, die unter (LINK) eingesehen werden kann. Der Auftraggeber hat das Recht, die Einhaltung der Sicherheitsrichtlinie durch eine Prüfung zu überprüfen. Darüber hinaus stellt der Auftragnehmer sicher, dass auch seine Subunternehmer die Sicherheitsrichtlinie einhalten und gleichzeitig dem Auftraggeber das Recht einräumen, die Subunternehmer des Auftragnehmers direkt zu prüfen.
1. Die Rechte und Pflichten des Auftragnehmers aus dem Vertrag, insbesondere Zahlungsansprüche, dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht an Dritte abgetreten werden.
2. Der Einsatz von Dritten als Subunternehmer durch den Auftragnehmer bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Eine solche Zustimmung entbindet den Auftragnehmer in keiner Weise von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Auftragnehmer bleibt in jeder Hinsicht für die vertragliche Leistung auch der von ihm eingesetzten Dritten verantwortlich. Dies gilt insbesondere in Bezug auf alle Gewährleistungen und Zusicherungen sowie alle Schadenersatz- und Entschädigungsansprüche.
3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle geltenden gesetzlichen Verpflichtungen aus dem Mindestlohngesetz (z.B. das deutsche Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und zu erfüllen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich weiter, dem Auftraggeber einen angemessenen Nachweis darüber zu erbringen, dass diese gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt wurden. Setzt der Auftragnehmer Subunternehmer ein, bedarf dies immer der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Auftraggebers in jedem Einzelfall. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die in diesem Absatz 3 festgelegten Verpflichtungen auch diesen Subunternehmern aufzuerlegen und sicherzustellen, dass diese ebenfalls eingehalten werden. Bei schuldhafter Verletzung einer der in diesem Absatz 3 festgelegten Verpflichtungen haftet der Subunternehmer für alle daraus resultierenden Schäden und hält den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter schadlos. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers hat der Auftraggeber das Recht, den Auftrag sofort und ohne vorherige Ankündigung zu kündigen. Der Auftraggeber hat in allen Fällen einer schuldhaften Verletzung dieser Verpflichtungen das Recht auf eine Vertragsstrafe, deren angemessene Höhe vom Auftraggeber nach billigem Ermessen bestimmt wird und im Streitfall gerichtlich überprüfbar ist.
1. Die Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, Schadens- oder Entschädigungsansprüche resultieren aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, der Verletzung von vertraglichen Zusicherungen und Garantien oder aus gesetzlichen Regelungen zur Produkthaftung. Darüber hinaus gilt die Haftungsbeschränkung nicht bei Verletzungen von vertraglichen Verpflichtungen, die den Vertragszweck betreffen und deren Erfüllung zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrags unerlässlich ist, sodass der Auftraggeber auf deren Erfüllung vertrauen kann. Diese Bestimmungen gelten auch für Handlungen oder Unterlassungen der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
2. Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass die Websites bei dem Dienstleister Webflow Inc. (Firmensitz: 398 11th Street, 2nd Floor, San Francisco, CA 94103, USA) gehostet werden, welcher seinerseits Amazon Web Services (Firmensitz: 410 Terry Avenue North, Seattle, WA 98109, USA) als Infrastruktur nutzt. Der Auftragnehmer ist daher nicht für das Hosting der Websites verantwortlich.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die Dauer des gesamten Vertragsverhältnisses eine übliche Unternehmens- und Berufshaftpflichtversicherung mit angemessener Deckung aufrechtzuerhalten. Unabhängig von weiteren Anfragen wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Bestätigung seiner Versicherung über den Versicherungsschutz zur Verfügung stellen.
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien bemühen sich, die unwirksame Klausel durch eine wirksame Klausel zu ersetzen, die dem Zweck und der Absicht der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.
2. Sofern nicht individuell im Vertrag anders vereinbart, genügt die Übermittlung von Erklärungen und Mitteilungen per E-Mail zur Wahrung der Schriftform.
3. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ist, soweit gesetzlich zulässig, in Deutschland, sofern Verbraucherrechte keinen anderen Standort notwendig machen.
4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Vorschriften des deutschen internationalen Privatrechts über Kollisionsnormen.
1. Start des Abonnements: Das Abonnement beginnt am Tag der Annahme des Angebots. Die Stunden werden für den ersten, laufenden Monat voll berechnet und zum Monatsende abgerechnet.
2. Vertragslaufzeit: Abonnements mit Website: Die Mindestvertragslaufzeit beträgt ein Jahr ab Annahme des Angebots. Beispiel: Beginnt das Abonnement am 01. Januar, kann frühestens zum 31. Dezember des gleichen Jahres gekündigt werden.
Abonnements ohne Website: Diese sind monatlich kündbar, vorausgesetzt, alle negativen Stundenkonten sind ausgeglichen.
3. Abonnementmodell: Web360 funktioniert als Abonnement eines Stundenbudgets. Bei Kündigung müssen etwaige Negativguthaben ausgeglichen werden. Im Falle eines Negativguthabens auf dem Stundenkonto verlängert sich das Abonnement automatisch, bis der Negativbetrag ausgeglichen ist. w7 informiert regelmäßig, insbesondere bei Überschreitung der Budgets, über den aktuellen Budgetstand.
4. Zusätzliche Leistungen und Kosten: Optional und nach Absprache bewerben wir die jeweiligen Posts in den Social Media Portalen ("Social Ads"). Hierbei entstehen zusätzliche Werbekosten bei den Anbietern (z.B. Google Inc. oder Meta Inc.), die wir an unsere Kunden weitergeben. Die Abrechnung erfolgt mit der Monatsrechnung. Der Kunde muss dem Einsatz von Ads und den Kosten ausdrücklich zustimmen.
1. Web360 für KMU: Web360 bietet digitales Marketing speziell für kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU). Unser Konzept ist darauf ausgerichtet, KMU von hohen Einmalzahlungen zu befreien und flexible, planbare Marketinglösungen zu bieten.
2. Leistungsumfang
Das Abonnement umfasst folgende Leistungen:
1. Mindestvertragslaufzeit: Abonnements MIT Website: Die Mindestvertragslaufzeit beträgt ein Jahr ab Annahme des Angebots. Beispiel: Beginnt das Abonnement am 01. Januar, kann frühestens zum 31. Dezember des gleichen Jahres gekündigt werden.
Abonnements OHNE Website: Diese können monatlich mit einer Kündigungsfrist von 8 Wochen zum Monatsende gekündigt werden, vorausgesetzt, alle negativen Stundenkonten sind ausgeglichen.
2. Monatliche Kündigung nach einem Jahr: Nach Ablauf der Mindestlaufzeit können Abonnements mit Website monatlich mit einer Frist von 8 Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
3. Art der Kündigung Die Kündigung erfolgt per E-Mail an info@w-sieben.com unter Angabe der Kundennummer.
4. Alternative Kündigungsfristen: Verschiedene Vorgänge können die Vertragslaufzeit verlängern, darunter Pausen und Vorfinanzierung von Projekten. In solchen Fällen verlängert sich die Vertragslaufzeit entsprechend der Dauer der Pause oder der Vorfinanzierung.
5. Pause des Abonnements: Nach Rücksprache können individuelle Pausen vereinbart werden. Während der Pause wird der Abobeitrag ausgesetzt und keine Leistungen erbracht. Die Vertragslaufzeit verlängert sich um die Dauer der Pause.
1. Einzelauftrag / Nachangebot: Sie können zusätzliche Leistungen über ein Einzelangebot abwickeln.
Beispiel: Zusätzlich zu Web360 fordern Sie ein Einzelangebot über 12 Stunden an und zahlen das Einzelangebot zusätzlich zum Web360-Abobeitrag. Sie erhalten die Leistung sofort.
2. Stunden ansparen: Sie können Ihre eingekauften Web360-Stunden teilweise oder vollständig ansparen.
Beispiel: Über einen Zeitraum von 3 Monaten nutzen Sie von 4 eingekauften Stunden keine einzige. Sie "sparen" ein Guthaben von 3*4=12 Stunden an, das Sie nach den 3 Monaten gebündelt in den Aufbau der Bewerbungsseite investieren.
3. Vorfinanzierung Wir bieten nach Absprache an, Ihnen Stunden vorzufinanzieren, die Sie später verrechnen können.
Beispiel: Am Anfang eines Zeitraums von 6 Monaten investieren Sie gebündelt 12 Stunden in den Aufbau der Bewerbungsseite. Diese 12 Stunden erhalten Sie von uns als Vorschuss. In den darauffolgenden 6 Monaten gleichen Sie die -12 Stunden aus, indem Sie von 4 eingekauften Stunden lediglich 2 verwenden. Nach 6 Monaten ist der Differenzbetrag ausgeglichen und Ihr Konto wieder auf 0.
Wichtig: Über den Zeitraum der Rückzahlung werden die offenen Beträge als offene Forderung betrachtet. Die Kündigungsfristen von Web360 erhöhen sich um einen Monat für jeden Monat, in dem die vorfinanzierten Stunden nicht vollständig ausgeglichen sind.
4. Mischfinanzierung Sie können angesparte Stunden und eine Vorfinanzierung kombinieren, eventuell ergänzt durch ein Einzelangebot, um größere Projekte anzugehen.
Beispiel: Für eine große Bewerbungsseite mit einem Arbeitsaufwand von 80 Stunden sparen Sie 12 Monate lang 3 Stunden (= 36 Stunden) an. Sie vereinbaren den gleichen Betrag als Vorfinanzierung, sodass wir Ihnen ein zusätzliches Guthaben von 36 Stunden als Vorschuss geben. Die noch offenen 8 Stunden gleichen Sie über ein Einzelangebot aus. Das Projekt startet sofort, Sie zahlen aber statt für 80 Stunden nur für 8 Stunden plus den Abobeitrag von Web360. Die vorfinanzierten 36 Stunden zahlen Sie in den folgenden 12 Monaten mit 3 Stunden monatlich bequem aus Ihrem Web360-Abobeitrag zurück.
Wichtig: Über den Zeitraum der Rückzahlung werden die offenen Beträge als offene Forderung betrachtet. Die Kündigungsfristen von Web360 erhöhen sich um einen Monat für jeden Monat, in dem die vorfinanzierten Stunden nicht vollständig ausgeglichen sind.
1.Externe Kosten: Zusatzkosten für externe Lösungen und Dienstleistungen werden an den Kunden weitergegeben. Dazu gehören unter anderem:
Die Obergrenze für externe Kosten, die ohne vorherige Zustimmung des Kunden weitergegeben werden, beträgt 500€ pro Monat. Darüber hinausgehende Kosten bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kunden.
2. Abrechnung: Nach Absprache übernimmt der Kunde die Kosten direkt oder sie werden in der Monatsrechnung aufgeführt. Es werden keine Extrakosten für die eingesetzten Tools erhoben, lediglich die entstandenen Kosten werden weitergegeben.
1. Änderungen der AGB: w7 behält sich das Recht vor, die AGB mit einer angemessenen Ankündigungsfrist von 30 Tagen zu ändern. Änderungen werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt. Der Kunde hat das Recht, innerhalb dieser Frist den Änderungen zu widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs bleibt der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen bestehen.
2. Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
3. Gerichtsstand: Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von w7. Ist der Kunde Verbraucher, gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
Diese AGB treten mit dem Abschluss des Vertrags in Kraft und gelten für die gesamte Vertragslaufzeit.